Zahlungspflicht an Soka-Bau war rechtswidrig

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In einem Urteil vom 21. September dieses Jahres (Az: 10 ABR 48/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vom 17. März 2014 unwirksam ist.

Dies bedeutet, dass alle betroffenen Mitgliedsbetriebe, unter anderem Tischler und Montagebetriebe, bei denen nach der bisher gültigen Rechtslage eine Zahlungspflicht bestanden hat, dieser nicht mehr nachkommen müssen.

Das Gericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass von Seiten der Arbeitgeberverbände des Deutschen Baugewerbes nicht nachgewiesen werden konnte, dass die nach dem damaligen Rechtsstand erforderliche 50-Prozent-Quote bei den Beschäftigten vorgelegen hat.

Wegen der Änderung der Rechtslage durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz ist diese Quote seit 1. Januar 2015 weggefallen, so dass die aktuelle AVE gültig und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die SoKa-Bau ab dem Jahr 2015 verbindlich ist.

Hermann Hubing, Hauptgeschäftsführer von Hessen-Tischler, dem Landesinnungsverband des hessischen Tischlerhandwerks, begrüßt das Urteil: „Für uns war es nie nachvollziehbar, dass Arbeitgeber und -nehmer aus dem Tischlerhandwerk, die keinerlei Leistungen der Soka-Bau in Anspruch nehmen können, zu den enormen Zahlungen herangezogen wurden, die immerhin fast 20 Prozent der Bruttolohnkosten betragen.“